Die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege ist eine Möglichkeit für Angehörige von Pflegebedürftigen, eine Pause einzulegen und den Alltag zu entschleunigen. Die Pflege von Angehörigen ist zeitintensiv, physisch und psychisch belastend. Daher ist es für Pflegende besonders wichtig, sich Auszeiten zu gewähren und z.B. die Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen.
Aktualisiert :
July 20, 2022
Wenn Sie kurzzeitig z.B. durch eine Krankheit oder einen Urlaub an der Pflege Ihres Angehörigen gehindert sind, können Sie bei der Pflegekasse die Verhinderungspflege beantragen. Wird sie bewilligt, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für die notwendige Ersatzpflege. Insgesamt können Sie die Verhinderungspflege für einen maximalen Zeitraum von 42 Tagen bzw. 6 Wochen im Kalenderjahr beanspruchen. Die Verhinderungspflege muss nicht am Stück genommen werden, sondern kann über das Jahr verteilt auch mehrfach beantragt werden. Die Ersatzpflege kann auf Wochen-, Tages- oder Stundenbasis genutzt werden.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen:
1. Anspruch auf Leistungen besteht, wenn die pflegebedürftige Person seit mindestens sechs Monaten in häuslicher Umgebung gepflegt worden ist.
2. Die oder die pflegende Angehörige ist vorübergehend nicht in der Lage, die pflegebedürftige Person selbst zu pflegen. Der Grund ist unerheblich (Urlaub, Krankheit, Belastung etc.).
3. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige, die mit Pflegegrad 2 bis 5 eingestuft sind.
4. Entsprechende Nachweise sind zu erbringen, um die Kosten für die Verhinderungspflege zu beanspruchen. Erkundigen Sie sich deshalb rechtzeitig bei der Pflegekasse, welche Aufwendungen Sie geltend machen können, z.B.: Stundenabrechnungen, Verdienstausfall, Fahrtkosten
Die Leistung zur Finanzierung einer Ersatzpflegekraft durch die Pflegeversicherung beträgt 1.612 Euro für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen im Jahr. Dieser Betrag kann aus Mitteln der Kurzzeitpflege aufgestockt werden, sofern diese nicht bereits in Anspruch genommen worden sind. Hierbei handelt es sich um einen Betrag von maximal 50 Prozent der für die Kurzzeitpflege zur Verfügung stehenden Summe in Höhe von 1.612 Euro - maximal 806 Euro. In Summe ergibt dies einen maximalen Gesamtbetrag von 2.418 Euro für einen Zeitraum von höchstens 6 Wochen.
Diese zeitliche Begrenzung gilt nur für eine mehrtägige Inanspruchnahme der Verhinderungspflege. Nehmen Sie diese lediglich stundenweise in Anspruch, wird diese Zeit nicht auf Tage hochgerechnet. Dies bedeutet, dass lediglich der Höchstbetrag der limitierende Faktor ist. Während der Zeit der tage- oder wochenweisen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zur Hälfte an den Pflegebedürftigen weiter gezahlt. Anders verhält es sich mit der stundenweise Inanspruchnahme der Verhinderungspflege, die keinen Einfluss auf die Höhe des Pflegegeldes hat.
Es liegt in Ihrer Hand, wen Sie mit der Ausübung der Verhinderungspflege beauftragen. Es können ehrenamtliche Pflegekräfte / Pflegehilfskraft / ambulanter Pflegedienst oder auch Nachbarn und Freunden übernehmen. Wird die Verhinderungspflege von einer Person ausgeübt, die mit der pflegebedürftigen Person bis zu einem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, erhalten Sie eine Geldleistung, limitiert auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes. Sofern Sie Nachweise für notwendige Aufwendungen der Ersatz-Pflegeperson erbringen, können die Leistungen bis maximal 1.612 Euro aufgestockt werden, wobei eine Erhöhung um 806 Euro aus Mitteln der Kurzzeitpflege möglich ist.
Um die Geldleistungen zu erhalten, müssen Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Auszahlung der Verhinderungspflege stellen. Auch wenn aktuell die Beantragung nicht zwingend notwendig ist, empfehlen wir Ihnen, dies im Voraus zu erledigen. Auf diese Weise werden Sie rechtzeitig über die Höhe der Leistung und über das korrekte Abrechnungsverfahren informiert (dieses kann ja nach Krankenkasse variieren).