Pflegekosten von der Steuer absetzen

Das deutsche Steuersystem bietet Möglichkeiten, die finanzielle Last des Pflegebedürftigen oder der pflegenden Angehörigen zu reduzieren. Während pflegende Angehörige einen Pflege-Pauschbetrag oder Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen können, haben Pflegebedürftige mehrere Möglichkeiten, die Steuerlast in der Steuererklärung zu senken.

Aktualisiert :

July 7, 2022

Welche Kosten können Pflegebedürftige von der Steuer absetzen?

Pflegebedürftige können verschiedene Kosten in der Steuererklärung geltend machen, nämlich haushaltsnahe Leistungen, für Pflege und Betreuung, für Handwerker-Arbeiten sowie für außergewöhnliche Belastungen.

Haushalt Leistungen

Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige als Privatperson einen Dienstleister mit Aufgaben beauftragt, die im eigenen Haushalt ausgeführt werden, z.B. Putzen oder die Zubereitung von Speisen.

Pflege und Betreuung

Die Kosten für eine angestellte Betreuungskraft und für einen ambulanten Pflegedienst können nach Abzug der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung im Rahmen der Steuerermäßigung nach 35a EStG in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Handwerker-Arbeiten

Wer eine Wohnung altersgerecht oder behindertengerecht umbauen lassen möchte, kann als Pflegebedürftiger die Aufwendungen für Handwerker in der Steuererklärung geltend machen.

Außergewöhnliche Belastungen:

Pflegebedürftige können Pflegekosten, die durch eine Krankheit bedingt sind, als außergewöhnliche Belastungen steuerlich in Abzug bringen, sofern entsprechende Nachweise erbracht werden. Hat der Pflegebedürftige einen Schwerbehindertenausweis, kann er außerdem einen Pauschbetrag für außergewöhnliche Belastungen angeben.

Pflegepauschbetrag für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige können einen Pflegepauschbetrag beanspruchen, der 924 Euro im Jahr beträgt und so die Steuerlast des Pflegenden reduziert. Rechtsgrundlage ist § 33b Abs. 6 EStG (Einkommensteuergesetz). Werden zwei Personen von einem Angehörigen gepflegt, verdoppelt sich der Pflegepauschbetrag auf 1.848 Euro im Jahr. Wechseln sich zwei Angehörige mit der Pflege ab, wird der Pauschbetrag geteilt, sodass jeder 462 Euro steuerlich geltend machen kann. Beantragt wird er im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung unter den “außergewöhnlichen Belastungen”. Reicht der Pflegepauschbetrag nicht aus, um die Kosten zu decken, können die Mehrkosten in der Einkommensteuererklärung bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen angegeben werden. Eine dritte Variante ist, den Pflegepauschbetrag als allgemeine außergewöhnliche Belastungen steuerlich in Abzug zu bringen. Das hat den Vorteil, dass gegenüber dem Finanzamt keinerlei Nachweise erbracht werden müssen. Der Pflegepauschbetrag kann immer in voller Höhe abgesetzt werden, selbst wenn die Pflege erst zu Ende des Kalenderjahres begonnen hat.

Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um von dem Pfegepauschbetrag gebrauch zu machen.

Persönliche Pflege

Der pflegende Angehörige muss sich selbst um den Pflegebedürftigen kümmern, der in der Steuererklärung namentlich mit Anschrift benannt werden muss. Teilen sich zwei Angehörige die Pflege, muss der Name des jeweils anderen in der Steuererklärung genannt werden. Auch wenn der pflegende Angehörige teilweise von einer ambulanten "Pflegekraft" unterstützt wird, bleibt der Anspruch auf Geltendmachung des Pflegepauschbetrags bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten für die ambulante "Pflegekraft" als haushaltsnahe Leistungen nach 35a EStG oder im Falle einer geringfügigen Beschäftigung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuermindernd geltend gemacht werden.

Ort der Pflege

Voraussetzung für die Geltendmachung des Pflegepauschbetrages ist, dass der Pflegebedürftige in seinem Zuhause oder im häuslichen Umfeld des Angehörigen erfolgt. Es reicht aus, wenn sich der Pflegebedürftige nur am Wochenende bei den Angehörigen aufhält und während der Woche in einem Pflegeheim ist.

Hilflose Person

Der Pflegebedürftige muss auf Dauer hilflos (unselbstständig) sein. Ständig hilflos sind Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis, in dem ein H für hilflos oder ein Bl für blind eingetragen ist. Auch die Einstufung in die Pflegegrade 4 oder 5 oder der Bescheid des Versorgungsamtes sind geeignete Nachweise für die ständige Hilflosigkeit.

Keine Einnahmen

Ein pflegender Angehöriger hat nur Anspruch auf den Pflegepauschbetrag, wenn die Pflegeleistung von ihm unentgeltlich erbracht wird.

Es gibt sowohl für Pflegebedürftige als auch für Angehörige verschiedene Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Um alle Möglichkeiten zu erschöpfen, macht es Sinn einen Steuerberater zu konsultieren.

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